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   BGH, 02.11.2007 - 2 StR 384/07   

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https://dejure.org/2007,4123
BGH, 02.11.2007 - 2 StR 384/07 (https://dejure.org/2007,4123)
BGH, Entscheidung vom 02.11.2007 - 2 StR 384/07 (https://dejure.org/2007,4123)
BGH, Entscheidung vom 02. November 2007 - 2 StR 384/07 (https://dejure.org/2007,4123)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine mittelbare Täterschaft bei sonst nur mittäterschaftlichem Zusammenwirken

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 89
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO;

    Auszug aus BGH, 02.11.2007 - 2 StR 384/07
    Für die (tatmehrheitliche) Mitwirkung an den einzelnen Betrügereien kommt es entgegen der Annahme des Landgerichts nicht allein auf die Täuschungshandlung an (missverständlich insoweit möglicherweise BGHSt 48, 331, 342; der Entscheidung liegt aber eine andere Fallgestaltung zugrunde).
  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Auszug aus BGH, 02.11.2007 - 2 StR 384/07
    Die Rechtsprechung hat bestimmte Formen der mittelbaren Täterschaft unter dem Begriff des Organisationsdelikts erfasst (BGHSt 40, 218, 236 ff; BGHSt 45, 270, 296 ff; vgl. Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 25 Rdn. 25 f).
  • BGH, 08.11.1999 - 5 StR 632/98

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Auszug aus BGH, 02.11.2007 - 2 StR 384/07
    Die Rechtsprechung hat bestimmte Formen der mittelbaren Täterschaft unter dem Begriff des Organisationsdelikts erfasst (BGHSt 40, 218, 236 ff; BGHSt 45, 270, 296 ff; vgl. Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 25 Rdn. 25 f).
  • BGH, 22.05.2014 - 4 StR 430/13

    Anforderungen an die Feststellung und Darlegung des Irrtums beim gewerbsmäßigen

    Da der Betrugstatbestand voraussetzt, dass die Vermögensverfügung durch den Irrtum des Getäuschten veranlasst worden ist, und das gänzliche Fehlen einer Vorstellung für sich allein keinen tatbestandsmäßigen Irrtum begründen kann, muss der Tatrichter insbesondere mitteilen, wie er sich die Überzeugung davon verschafft hat, dass der Verfügende einem Irrtum erlegen ist (BGH, Urteile vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, NJW 2003, 1198, 1199 f; vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215, Tz. 8; zu den Darlegungsanforderungen bei einem "uneigentlichen Organisationsdelikt" vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 aaO, Tz. 6; Beschluss vom 29. Juli 2009 - 2 StR 160/09, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 15; Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 384/07, NStZ 2008, 89, Tz. 5).
  • BGH, 24.01.2012 - 1 StR 412/11

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei Bandentaten oder "uneigentlichen

    Bei einer Tatbegehung als Bandenmitglied oder im Rahmen eines "uneigentlichen Organisationsdeliktes" (vgl. zum Begriff des "Organisationsdeliktes" auch BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 384/07 mwN) - beides kommt im vorliegenden Fall durchaus in Betracht - müssen dem einzelnen Täter nicht zwingend Ausführungshandlungen vor Ort gegenüber dem Tatopfer vorgeworfen werden; es genügt, wenn er an dieser konkreten Tat an anderer Stelle mitgewirkt hat.
  • BGH, 29.07.2009 - 2 StR 160/09

    Notwendigkeit einer Abgrenzung zwischen der Strafbarkeit des Betreibens einer auf

    Kommt mittelbare Täterschaft in Betracht, weil ein Hintermann unternehmerische oder geschäftsähnliche Organisationsstrukturen ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst (vgl. Senat BGH NStZ 2008, 89), müssen die von ihm nicht selbst verwirklichten Tatbestandsmerkmale in der Person des Tatmittlers begangen sein.

    Mithin kann der Senat nicht nachprüfen, ob die in Betracht kommenden Betrugstaten - wie dies der Annahme eines "uneigentlichen Organisationsdeliktes" durch die Strafkammer entsprechen könnte (vgl. Senat BGH NStZ 2008, 89, 90) - durch den Angeklagten als mittelbaren Täter unter Zuhilfenahme von Tatmittlern begangen wurden oder ob und gegebenenfalls in wie vielen Fällen von einem planmäßig arbeitsteiligen Vorgehen im Sinne von Mittäterschaft auszugehen ist.

  • LG Düsseldorf, 21.07.2017 - 10 KLs 5/13

    Hohe Haftstrafen im sog. Rotlicht Rethelstraßen-Strafverfahren

    Dabei muss ein hinlänglicher hierarchischer, räumlicher und zeitlicher Abstand zwischen der Tatausführung und dem Handeln des Hintermanns bestehen, um die Tat von Fällen der Mittäterschaft abzugrenzen (vgl. BGH NStZ 2008, 89).
  • LG Köln, 23.11.2016 - 113 KLs 32/14

    Vorspiegeln der Zahlung des versicherungsrechtlich vereinbarten Selbstbehalts in

    Eine mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft liegt dann vor, wenn ein Hintermann unternehmerische oder geschäftsähnliche Organisationsstrukturen mit regelhaften Abläufen und die unbedingte Tatbereitschaft des unmittelbar Handelnden ausnutzt und er den Erfolg als Ergebnis seiner Anordnung will (BGH, Beschl. v. 02.11.2007, -2 StR 384/07-, zitiert nach beck-online; BGH, Urt. v. 11.12.1997, -4 StR 323/97-, zitiert nach beck-online ).

    Nutzt ein Hintermann staatliche, unternehmerische oder geschäftsähnliche Organisationsstrukturen in dem Wissen aus, dass durch sein Tun regelhafte Abläufe ausgelöst werden, aufgrund derer tatbereite Vorderleute zur Tat schreiten, kann ein mittelbare Täterschaft begründendes Organisationsdelikt vorliegen, sofern zwischen Organisationsspitze und unmittelbar Handelndem ein hinlänglich deutlicher räumlicher, zeitlicher und hierarchischer Abstand besteht (BGH, Beschl. v. 02.11.2007, -2 StR 384/07- ,zitiert nach beck-online ).

  • LG München I, 11.08.2009 - 1 Ks 115 Js 10394/07

    Josef Scheungraber

    Dagegen kommt in Fällen, in denen der räumliche, zeitliche und hierarchische Abstand zwischen der die Befehle verantwortenden Organisationsspitze und den unmittelbar Handelnden gegen arbeitsteilige Mittäterschaft spricht, mittelbare Täterschaft in Betracht (vgl. BGH NStZ 2008, 89, 90).
  • BGH, 20.04.2021 - 3 StR 343/20

    Besonders schwerer Fall des Betruges (Gewerbsmäßigkeit)

    Eines Rückgriffs auf die Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94, BGHSt 40, 218; vom 8. November 1999 - 5 StR 632/98, BGHSt 45, 270; Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 384/07, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 36 Rn. 5), deren Voraussetzungen die Revision bezweifelt, hätte es daher hier nicht bedurft.
  • BGH, 06.03.2008 - 5 StR 622/07

    Tatrichterlicher Beurteilungsspielraum bei der Mittäterschaft (Zurechnung

    Sollten hinsichtlich der Betrugstaten Feststellungen zu Einzeltatbeiträgen nicht möglich sein, wird zu erwägen sein, ob jene dem Angeklagten S. aufgrund eines zu Beginn der Deliktsserie geleisteten Beitrags als tateinheitlich begangen (§ 52 Abs. 1 StGB) zugerechnet werden können (vgl. dazu BGHSt 49, 177, 182 f.; 26, 284, 285 f.; BGH wistra 2008, 57, 58; 2001, 336, 337; NStZ-RR 2003, 265, 267; NStZ 1996, 296, 297).
  • LG Düsseldorf, 23.11.2020 - 17 KLs 14/19
    Handelt der Hintermann in Kenntnis dieser Umstände, nutzt er insoweit die unmittelbar Handelnden, die den Tatbestand erfüllen, aus und will er den Erfolg als Ergebnis seines Handelns, hat er die Tatherrschaft und ist mittelbarer Täter (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 384/07, in: juris).
  • LG Frankfurt/Main, 12.05.2016 - 26 KLs 13/15
    An einem solchem gemeinsamen Tatentschluss der Telefonverkäufer mit dem Angeklagten fehlt es hier jedoch aufgrund des hierarchischen Abstandes (zu einem Gegenbeispiel vgl. BGH, Beschluss vom 02.11.2009 - 2 StR 384/07 = BeckRS 2007, 18793).
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